1. Fragen zur Teilnahmeberechtigung
Der Wettbewerb „Turmwärts – Hoch hinaus mit neuen Ideen“ richtet sich sowohl an juristische Personen der Zivilgesellschaft, insbesondere privatrechtlich organisierte gemeinnützige Träger wie eingetragene Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, gGmbH oder gemeinnützige Unternehmen (z. B. Lokale Agenda-Gruppen, kirchliche und wohlfahrtsstaatliche Träger), als auch an juristische
Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Kirchgemeinden). Die Teilnahme von natürlichen Personen oder deren Zusammenschlüssen ist nicht möglich.
Hinweis: Wir empfehlen Einzelpersonen oder deren Zusammenschlüssen sich z. B. einen Verein, eine Kirche oder eine Institution zu suchen, die für das Projekt einen Antrag stellt. Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Zielgruppen bzw. die Personen, die sich an dem Projekt beteiligen (sollen), nicht zwingend Mitglied z. B. in dem antragstellenden Verein sein müssen. Die Voraussetzung der juristischen Person bezieht sich nur auf die Antragstellerin bzw. den Antragsteller und nicht auf die an dem Projekt Mitwirkenden oder auf die Zielgruppen des Projektes. Kooperationen sind ausdrücklich erwünscht, müssen aber über einen antragsfähigen Partner gebündelt werden.
Da die Gemeinden i. d. R. die Eigentumsverhältnisse der örtlichen Trafotürme kennen, ist es am einfachsten, direkt bei der Gemeinde nachzufragen. Sollte die Gemeinde keine Auskunft geben können, kann sie bei den sogenannten „Kommunalberatern“ der Netze BW nachfragen.
Förderfähig sind nur Trafotürme, deren baurechtliche Voraussetzungen eine Nach- oder Umnutzung grundsätzlich
erlauben.
Als Nachweis für die baurechtliche Voraussetzung gelten beispielsweise:
- eine Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung (offizielle Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für die geplante Nutzung)
- ein positiver Bauvorbescheid (schriftliche Bestätigung, dass die geplante Nutzung grundsätzlich genehmigungsfähig ist)
- eine schriftliche Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde (formlose Erklärung, dass die geplante Nutzung mit dem geltenden Baurecht vereinbar ist)
- Eintragungen im Bebauungs- oder Flächennutzungsplan (Nachweis, dass die vorgesehene Nutzung mit den planerischen Festsetzungen übereinstimmt)
- eine Bestätigung der Gemeinde oder des Bauamts, dass keine baurechtlichen Einwände gegen die geplante Nutzung bestehen (siehe hierzu Anlage „Verpflichtungserklärung“)
Als Nachweis für die Umnutzungs- bzw. Nachnutzungsmöglichkeit des Trafoturms und seines Grundstücks gelten entweder
• ein Grundbuchauszug, der zeigt, dass der Trafoturm und das Grundstück im Besitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sind oder
• ein Nutzungsüberlassungsvertrag (Leihe, Nießbrauch) des Eigentümers (z. B. Kommune), der nachweist, dass der Trafoturm und das Grundstück der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für eine Umgestaltung und/oder Nachnutzung überlassen werden oder
• ein Nachweis, der belegt, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beabsichtigt, den Trafoturm und das Grundstück zu erwerben und mit dem Eigentümer (z. B. EVU wie Netze BW oder Kommune) hierzu in Verhandlung steht (z. B. Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Bescheinigung der Gemeinde, Vorvertrag)
Wichtiger Hinweis: Die Bewilligung der Zuwendung (Zuwendungsbescheid) kann erst erfolgen, wenn die Eigentumsverhältnisse geklärt sind.
Kooperationen sind grundsätzlich möglich, jedoch kann es je Projekt nur einen Projektträger geben.
Es können verschiedene Ideen für die Umnutzung und/oder Nachnutzung eines Trafoturms von verschiedenen Antragstellern eingereicht werden. Mehrfachbewerbungen eines Antragstellers sind nicht möglich.
Kommunen oder Zusammenschlüsse von Kommunen können am Wettbewerb teilnehmen. Die eingereichten kommunalen Projekte müssen in der Projektbeschreibung darlegen, wie mit dem Projekt das ehrenamtliche Engagement gefördert und die Zivilgesellschaft vor Ort eingebunden wird.
Der Trafoturm, der nach- oder umgenutzt werden soll, muss im Ländlichen Raum Baden-Württembergs liegen (siehe Frage 2.3). Die Projektträger müssen in Baden-Württemberg ansässig sein, aber ihr Sitz muss nicht im Ländlichen Raum von Baden-Württemberg liegen.
Das beantragte Projekt darf nicht bereits durch Landesmittel gefördert werden.